RS Vfgh 2007/10/2 V110/05

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Veröffentlicht am 02.10.2007
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsumfang
Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 07.12.82
Krnt GemeindeplanungsG 1982 §2 Abs2
Krnt GemeindeplanungsG-Nov 1994. LGBl 105 ArtII
Krnt GemeindeplanungsG 1995 ArtIII

Leitsatz

Invalidation der Widmung "Bauland-Leichtindustriegebiet" in einemFlächenwidmungsplan wegen verspäteter Anpassung an die - durch dieNovelle 1994 zum Kärntner Gemeindeplanungsgesetz geänderte -Rechtslage hinsichtlich bestehender Widmungsarten für Baugebiete

Rechtssatz

Da der Flächenwidmungsplan die Parzellennummern nicht erkennen lässt, hat der Verwaltungsgerichtshof - ausgehend von der Prämisse, dass die durch eine allfällige Aufhebung einer Verordnung herbeigeführte Rechtslage für Rechtsunterworfene eindeutig und unmittelbar feststellbar sein muss - die präjudiziellen Teile des Flächenwidmungsplanes unter Verwendung anderer im Plan enthaltener Ortsbezeichnungen und planerischer Abgrenzungen umschrieben. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof die im Plan dargestellten Flächen und Linienzüge zur Abgrenzung des betreffenden Gebietes herangezogen.

Da sowohl die zur Abgrenzung des Anfechtungsumfanges herangezogenen Verkehrsflächen als auch der strichlierte Linienzug im Flächenwidmungsplan eindeutig erkennbar sind, ist der

1. Prüfungsantrag zulässig.

Feststellung der Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde Wolfsberg vom 07.12.82 hinsichtlich der Widmung von Grundstücken als "Bauland-Leichtindustriegebiet".

Seit der Novellierung des §2 Abs2 Krnt GemeindeplanungsG 1982 (betr Widmungsarten für Baugebiete) durch die Novelle LGBl 105/1994 ist die Widmungsart "Bauland-Leichtindustriegebiet" im Krnt GemeindeplanungsG nicht mehr enthalten.

Anpassungspflicht des Normgebers an die geänderte Rechtslage bis 31.12.99 gemäß der Übergangsbestimmung des ArtII Abs2 der Novelle LGBl 105/1994 (idF der Wiederverlautbarung des Krnt GemeindeplanungsG, LGBl 23/1995, nunmehr ArtIII).

Die Festlegung der Widmung "Bauland-Leichtindustriegebiet" ist daher mit Ablauf des 31.12.99 gesetzwidrig geworden.

Feststellung, dass die angefochtenen Teile des Flächenwidmungsplans gesetzwidrig waren, infolge Änderung des Flächenwidmungsplans am 07.12.06 und Außer-Kraft-Treten der angefochtenen Widmung mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Genehmigung in der Krnt Landeszeitung am 29.03.07 (§14 Krnt GemeindeplanungsG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Geltungsbereich(zeitlicher) eines Gesetzes, Übergangsbestimmung, Invalidation,Anpassungspflicht (des Normgebers), VfGH / Prüfungsumfang, VfGH /Präjudizialität, VfGH / Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V110.2005

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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