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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/16/0136Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf bei einer Arbeiterwohnstätte die Nutzfläche 130 m2 nicht übersteigen (Hinweis E 21. November 1985, 83/16/0062; E 26. Juni 1986, 86/16/0066). Für die Berechnung der Nutzfläche hat der Verwaltungsgerichtshof eine Orientierung an den Wohnbauförderungsgesetzen als zutreffend erkannt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003160132.X01Im RIS seit
03.05.2004