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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §4 Abs2 idF 1998/I/151;Rechtssatz
Erlassen ist der Feststellungsbescheid iSd § 4 AWG 1990, wenn er dem über die Sache Verfügungsberechtigten zugestellt wurde, sodass ab diesem Zeitpunkt die sechswöchige Frist zu laufen beginnt. Auf die Zustellung des abändernden oder aufhebenden Bescheides an die Unterbehörde kommt es nicht an. Die Sechs-Wochen-Frist ist gewahrt, wenn innerhalb dieser Frist der Bescheid an den über die Sache Verfügungsberechtigten zugestellt wurde.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000070210.X01Im RIS seit
22.04.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008