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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §12 Abs1 Z2;Rechtssatz
Eine Sonderregelung für den Erwerb unter aufschiebenden Bedingungen ist für Schenkungen unter Lebenden nicht vorgesehen, sodass auch bei aufschiebend bedingten Schenkungen die Steuerpflicht mit der Ausführung der Zuwendung entsteht (Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer10, Rz. 30; dort wird auch jene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitiert, wonach die Zuwendung nicht vor dem Eintritt der Bedingung als ausgeführt gelten kann).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001160241.X03Im RIS seit
04.05.2004