RS Vfgh 2007/10/2 G226/06 ua

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Veröffentlicht am 02.10.2007
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
PsychotherapieG §20, §21 Abs5

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung einer Regelung desPsychotherapiegesetzes betreffend die ehrenamtliche Funktion derMitglieder des Psychotherapiebeirates mangels Eingriffs in dieRechtssphäre der antragstellenden Psychotherapeuten durch dieAnordnung der Unentgeltlichkeit der Funktionsausübung

Rechtssatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung der Wortfolge - gemeint: des Satzes: "Die Mitglieder des Psychotherapiebeirates üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus" in §21 Abs5 PsychotherapieG, BGBl 361/1990.

Die Mitgliedschaft und die Funktionsausübung im Psychotherapiebeirat sind freiwillig. Es besteht - nach dem PsychotherapieG - keine Pflicht eines von einer entsendungsberechtigten Institution iSd §20 Abs2 PsychotherapieG namhaft gemachten Vertreters zur Übernahme dieser Funktion.

Wer freiwillig ein Ehrenamt übernimmt, mit dem auch keine weiteren persönlichen Vorteile verbunden sind, kann durch die Anordnung der Unentgeltlichkeit der Funktionsausübung nicht in einem Recht betroffen sein. Es stünde den Antragstellern frei, eine Funktion, die sie nicht als Ehrenamt ausüben möchten, zurückzulegen.

Entscheidungstexte

  • G 226/06 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.10.2007 G 226/06 ua

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gesundheitswesen, Psychotherapie, Ärzte,Sachverständige, Gebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G226.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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