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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung einer Regelung desPsychotherapiegesetzes betreffend die ehrenamtliche Funktion derMitglieder des Psychotherapiebeirates mangels Eingriffs in dieRechtssphäre der antragstellenden Psychotherapeuten durch dieAnordnung der Unentgeltlichkeit der FunktionsausübungRechtssatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung der Wortfolge - gemeint: des Satzes: "Die Mitglieder des Psychotherapiebeirates üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus" in §21 Abs5 PsychotherapieG, BGBl 361/1990.
Die Mitgliedschaft und die Funktionsausübung im Psychotherapiebeirat sind freiwillig. Es besteht - nach dem PsychotherapieG - keine Pflicht eines von einer entsendungsberechtigten Institution iSd §20 Abs2 PsychotherapieG namhaft gemachten Vertreters zur Übernahme dieser Funktion.
Wer freiwillig ein Ehrenamt übernimmt, mit dem auch keine weiteren persönlichen Vorteile verbunden sind, kann durch die Anordnung der Unentgeltlichkeit der Funktionsausübung nicht in einem Recht betroffen sein. Es stünde den Antragstellern frei, eine Funktion, die sie nicht als Ehrenamt ausüben möchten, zurückzulegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Gesundheitswesen, Psychotherapie, Ärzte,Sachverständige, GebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:G226.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009