RS Vwgh 2004/3/25 2004/16/0049

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die Beschwerde muss neben anderen Elementen gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG auch den Beschwerdepunkt enthalten; eine 'gesonderte' Darstellung der behaupteten Rechtsverletzung ist daher schon in formeller Hinsicht erforderlich. Zudem fordert die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - in materieller Hinsicht - die bestimmte Bezeichnung des verletzten Rechtes in dem Sinne, dass deutlich wird, in welchem Recht sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet. Vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage zum Beschwerdepunkt war die anwaltlich vertretene Antragstellerin nicht gehindert, den Beschwerdepunkt gesetzmäßig zu formulieren; zudem kann bei einem solchen Versäumnis nicht von einem minderen Grad des Versehens gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004160049.X01

Im RIS seit

29.09.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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