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L66205 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege SalzburgNorm
GSGG §1;Rechtssatz
§ 2 Slbg GSLG fordert nicht, dass mit der Einräumung eines Bringungsrechtes eine "dauernde Ertragssteigerung" verbunden sein müsse. Vielmehr fordert § 2 Abs 6 Z 1 legcit, dass die durch die Einräumung und Ausübung erreichbaren Vorteile die damit verbunden Nachteile überwiegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000070019.X01Im RIS seit
27.04.2004