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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerordnungLeitsatz
Keine Gesetzwidrigkeit eines Wiener Plandokumentes hinsichtlich derUmwidmung von Grundstücken von "Grünland - ländliches Gebiet" in"Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel, landwirtschaftliche Nutzung",teils mit einem Verbot der Errichtung landwirtschaftlicherNutzbauten; Vorliegen wichtiger, eine Abänderung erfordernderRücksichten; hinreichende Berücksichtigung der Interessen derEigentümer an der Beibehaltung der bisherigen WidmungRechtssatz
Zulässigkeit der Individualanträge von Grundeigentümern auf Aufhebung von Teilen des Plandokuments Nr 7550, Beschluss des Wr Gemeinderates vom 23.05.03.
Dem Erfordernis der erfolgreichen Behauptung eines unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre durch die Darlegung konkreter Bauabsichten werden die Antragsteller durch ihr Vorbringen, die Errichtung eines Bauernhofes mit Wohnräumen für die Betriebsinhaber und deren Beschäftigte, einer Geräte- und Maschinenhalle, einer kleinen Gärtnerei mit Glashäusern und Folientunneln, einer Bewässerungsanlage mit Brunnen, einer Halle für die Lagerung und Verarbeitung von Holz und forstwirtschaftlichen Holzprodukten, einer Halle für Maschinen und Fahrzeuge sowie einer Umzäunung zu planen, gerecht.
Keine Gesetzwidrigkeit von Teilen des Plandokuments Nr 7550, Beschluss des Wr Gemeinderates vom 23.05.03, soweit für bestimmte Grundstücke die Widmung "L" ("Grünland - ländliches Gebiet") mit der besonderen Festlegung "BB 2,3" (Verbot der Errichtung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Anlagen) durch "SwwL" (Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel, landwirtschaftliche Nutzung) bzw "SwwL BB 1" (mit besonderer Festlegung des Verbotes der Errichtung landwirtschaftlicher Nutzbauten, ausgenommen der Errichtung Bauten kleineren Umfanges, zB Werkzeughütten, Bienenhütten uä, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen) ersetzt wurde.
Gegenüber dem Plandokument Nr 5974 vom 22.05.87 hat sich die Rechtslage insofern geändert, als mit der Stadtgestaltungsnovelle LGBl 44/1996 die Möglichkeit geschaffen wurde, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Wald- und Wiesengürtel für zulässig zu erklären. Diese Änderung der Rechtslage stellt bereits einen wichtigen Grund für die Abänderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes dar (vgl §1 Abs4 Wr BauO).
Der Verfassungsgerichtshof kann der Beurteilung der verordnungserlassenden Behörde, dass die im "Vorlagebericht" betreffend die Erlassung des PD 7550 genannten "Rücksichten" (landwirtschaftliche Nutzung, Sicherung der gebietsprägenden Sichtbeziehungen zu den Ortskernen von Stammersdorf und Strebersdorf, dem Bisamberg und dem Leopoldsberg sowie dem Grünraum des Marchfeldkanals) die Interessen überwiegen, die gegen die Abänderung, also für die Beibehaltung der Widmung "Grünland/ländliches Gebiet" sprechen würden, nicht entgegentreten. Denn in ihrem Bericht über die erhobenen Einwendungen gem §2 Abs7 Wr BauO hat die verordnungserlassende Behörde auf die Nachteile, die die Eigentümer der betroffenen Grundstücke ins Treffen geführt hatten, durchaus Bezug genommen.
Kein Eingehen auf die Problematik im Zusammenhang mit einer Bewertung der Grundstücke durch Banken im Falle einer Kreditbesicherung, da diesbezüglich keine rechtliche Betroffenheit, sondern nur wirtschaftliche Interessen geltend gemacht werden.
Hinreichende Würdigung der Interessen der Grundeigentümer an einer Beibehaltung der bisherigen Widmung bzw Berücksichtigung deren Interessen bei der Neufestlegung der Widmung.
Kein fehlerhaftes Verfahren.
Die Behörde hat Maßnahmen im Sinne der Stellungnahme der Bezirksvertretung Floridsdorf getroffen; nochmalige Stellungnahme der Bezirksvertretung daher nicht erforderlich.
Keine Gleichheitsverletzung, insbesondere nicht des Vertrauensschutzes.
Keine substanzielle Änderung hinsichtlich der zulässigen Nutzung der betroffenen Liegenschaften.
Keine unsachliche Auswahl jener Grundstücke, auf denen innerhalb eines 45 m breiten Streifens entlang der Josef-Flandorfer-Straße die einschränkende besondere Bestimmung (BB 1) fallen gelassen wurde. Die Behörde erachtet die Bebauung mit landwirtschaftlichen Nutzbauten auf Grund der Randlage in Bezug auf den Landschaftsraum Bisambergvorland bzw der Ortskernnähe (erweitertes "Hintaus") als mit dem Landschaftsbild verträglich und sieht dadurch auch die Möglichkeit zur Förderung einer zukünftigen Entwicklung der Landwirtschaftsbetriebe.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, VfGH /IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V83.2005Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009