RS Vwgh 2004/3/25 2003/16/0041

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
21/02 Aktienrecht
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

AktG 1965 §197 Abs6;
B-VG Art49 Abs1;
GEG §8 Abs1 idF 1994/682;
GGG 1984 §18 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus Anlass einer vom Gericht beschlossenen Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes nach § 197 Abs 6 AktG, die eine Änderung des Streitwertes im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 1 GGG darstellt (Hinweis E 21. Dezember 2000, 97/16/0360), hat eine Neuberechnung der Pauschalgebühren (unter Einrechnung der bisher entrichteten Pauschalgebühren) zu erfolgen. Der Anspruch des Bundes auf Pauschalgebühren kann daher erst mit diesem Zeitpunkt entstehen. Auf Grund einer Änderung des Streitwertes nach § 18 Abs. 2 Z. 1 GGG ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des gesamten Streitwertes (somit auch unter Einbeziehung des ursprünglichen Wertes des Streitgegenstandes) zur Gänze neu zu berechnen (Hinweis E 9. September 1993, 93/16/0101; E 19. Februar 1998, 97/16/0377; E 26. April 2001, 2000/16/0650). [Hier: Da der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der (gesamten) Pauschalgebühr in dem Zeitpunkt entstand, als die Gebühr unter Zugrundelegung des gesamten Streitwertes zur Gänze neu zu berechnen war (die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes gemäß § 197 Abs. 6 AktG erfolgte mit Gerichtsbeschluss vom 2. März 1995), kann die Ansicht der belangten Behörde, dass der neue Anspruch auf Pauschalgebühr nach § 8 Abs. 1 erster Satz GEG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 682/1994 der Verjährungsfrist von fünf Jahren unterworfen war und daher im Zeitpunkt der Vorschreibung mit Zahlungsauftrag vom 11. Februar 2000 noch nicht verjährt war, nicht als rechtswidrig erkannt werden, weil § 8 Abs. 1 erster Satz GEG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 682/1994 - in Ermangelung jeglicher Übergangsbestimmung - gemäß Art. 49 Abs. 1 B-VG auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die nach Ablauf des 26. August 1994 -

dem Tag der Kundmachung des Bundesgesetzblattes BGBl. Nr. 682/1994 - verwirklicht wurden und damit auch auf die vorliegend bekämpfte Gebührenberechnung (Hinweis E 19. Februar 1998, 97/16/0377)].

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003160041.X01

Im RIS seit

03.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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