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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §26 Abs1;Rechtssatz
Im Zweifelsfall ist die besondere Dringlichkeit einer Einsatzfahrt in Bezug auf den gesetzlichen Zweck vom Lenker eines "potentiellen Einsatzfahrzeuges" vorzubringen. Geschieht dies nicht, ist von einer widerrechtlichen Verwendung der Signale auszugehen. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen gemäß § 26 Abs. 1 StVO 1960 für die Verwendung der besonderen Warnsignale vorliegen, obliegt dem Lenker.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020214.X04Im RIS seit
12.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.05.2009