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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Abweisung einesAuskunftsbegehrens betreffend allfällige Übermittlungen undÜbermittlungsempfänger von Daten auf einem elektronischen Datenträger(CD) mangels Darlegung der Interessen und der gebotenenInteressenabwägung; Verpflichtung zur Datensicherung auch beiregistrierten Übermittlungen unter Vornahme der gesetzlich gebotenenAbwägung; Auskunftspflicht bezüglich aller vorhandenen Daten;Verfassungskonformität der Beschränkung der Auskunfts- bzw derProtokollierungspflicht auf EmpfängerkreiseRechtssatz
Verpflichtung zur Datensicherung und zur Führung eines Protokolls in §14 Abs1 und Abs2 Z7 DSG 2000.
Nach diesen Regelungen kann - abhängig von einer Abwägung - die Protokollierung von Übermittlungen entfallen oder als Datensicherheitsmaßnahme verpflichtend sein, wobei auch die Art und das Ausmaß der Protokollierung - wiederum abhängig von Abwägungen - unterschiedlich ausfallen kann.
Nach der Vorschrift des §14 Abs3 erster Satz sind "nicht registrierte Übermittlungen aus Datenanwendungen, die einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung gemäß §26 unterliegen, [...] so zu protokollieren, dass dem Betroffenen Auskunft gemäß §26 gegeben werden kann." Hier hat demnach jedenfalls eine Protokollierung stattzufinden. In der Standardverordnung oder in der Musterverordnung vorgesehene Übermittlungen bedürfen hingegen - so der folgende und letzte Satz des §14 Abs3 DSG - keiner Protokollierung. Eine Auskunft kann daher unter Umständen nur die in den genannten Verordnungen angegebenen Empfängerkreise beinhalten.
Keine spezielle Regelung für registrierte Übermittlungen, daher Anwendbarkeit der Grundregelung des §14 Abs1 und Abs2 DSG.
Die Regelungen zur Protokollierung ziehen damit eine Grenze, was an Wissen über Übermittlungen beim Auftraggeber vorhanden sein muss. Soweit rechtmäßig auf eine Protokollierung ganz oder teilweise verzichtet werden durfte und auch verzichtet wurde, besteht keine Auskunftspflicht. Die Worte "verfügbare Informationen" in §26 Abs1 dritter Satz DSG zeigen aber auch an, dass über vorhandene Daten, auch wenn sie nicht gespeichert werden mussten, grundsätzlich Auskunft zu geben ist.
Wirtschaftliche Gesichtspunkte für Begrenzung der Protokollierung, Ausgleich divergierender Datenschutzinteressen durch die Beschränkung der Auskunftspflicht aufgrund einer Interessenabwägung iSd §26 Abs2
DSG.
Keine Verpflichtung zur individuellen Bekanntgabe des Empfängers aus §1 Abs3 Z1 DSG ableitbar; siehe auch Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG (bloße Bekanntgabe von Empfängerkreisen); Vereinbarkeit der einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen in §14 und §26 DSG mit dem verfassungsgesetzlichen Auskunftsrecht des §1 Abs3 DSG (vergleichbare Regelungen bereits im DSG 1978, daher belegbares Vorverständnis für den Umfang des Auskunftsrechtes im DSG).
Der Verfassungsgerichtshof hält die Regelung des §26 Abs1 DSG zur Auskunft über "allfällige Empfänger oder Empfängerkreise von Übermittlungen" auch unter dem Blickwinkel des Art18 B-VG für unbedenklich. Die mit den beiden Möglichkeiten notwendige Entscheidung, ob Empfänger individuell bekannt gegeben oder auf (dem Datenverarbeitungsregister gemeldete oder in einer Muster- oder Standardverordnung genannte) Empfängerkreise hingewiesen wird, lässt sich im Einzelfall auf Grund einer Abwägung der Gesichtspunkte der Datenschutzinteressen der Beteiligten und öffentlicher Geheimhaltungsinteressen treffen.
Verkennung der Rechtslage durch die Datenschutzkommission in Hinblick auf die Frage der Protokollierungspflicht bei registrierten Übermittlungen und die Auskunftspflicht bezüglich weiterer Daten.
Hinsichtlich der registrierten Übermittlungen sind die in §14 Abs1 und Abs2 DSG vorgesehenen Regelungen zur Datensicherung anzuwenden, die entsprechende Abwägungen erfordern. Grundsätzlich ist über alle tatsächlich vorhandenen Daten Auskunft zu geben.
Die Beschwerdeführerin hat kein subjektives Recht darauf, dass die Herold Business Data GmbH & Co KG von ihrer zivilrechtlichen Möglichkeit Gebrauch macht, den Übermittlungsempfängern den künftigen Datengebrauch zu untersagen und diese Untersagung auch durchzusetzen.
Verfehlter Hinweis auf mangelnde Rechtsschutzinteressen.
Das Auskunftsrecht soll nicht nur den Ansatzpunkt bieten, eine künftige Verwendung von Daten allenfalls zu verhindern, sondern möglichst dem Betroffenen das Wissen geben, wo überall Daten über ihn vorhanden sind.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides fehlt jeder Aspekt einer Abwägung, ob die nach objektiven Maßstäben zu bewertenden konkreten Datenschutzinteressen der Herold Business Data GmbH & Co KG und ihrer Kunden die ebenso objektiv zu bewertenden Interessen der betroffenen Beschwerdeführerin überwiegen und damit einer Auskunftserteilung teilweise oder ganz entgegenstehen. Die nur allgemein gehaltene Behauptung, mit einer Auskunft seien auch datenschutzrechtliche Interessen von Auftraggeber und Übermittlungsempfänger berührt, vermag eine Darlegung der Interessen und die gebotene Interessenabwägung nicht zu ersetzen.
Schlagworte
Datenschutz, Auskunftsrecht, EU-Recht Richtlinie,Determinierungsgebot, BescheidbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B227.2005Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009