TE Vfgh Beschluss 2006/2/28 B3326/05

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Veröffentlicht am 28.02.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des beim Verfassungsgerichtshof zu B1475/03 protokollierten Verfahrens wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluss VfGH 24.2.2004, B1475/03, wurde ein Antrag der einschreitenden Gesellschaft mbH auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen näher bezeichneten Bescheid des unabhängigen Finanzsenats mit der Begründung abgewiesen, dass im Hinblick auf den Ablauf der Beschwerdefrist die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof offenbar aussichtslos erscheint; unter einem wurde die (selbstverfasste) Beschwerde gemäß §19 Abs3 Z2 litb VfGG zurückgewiesen und der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, abgewiesen, weil eine Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall der abweisenden Sachentscheidung oder der Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.

2. In der Folge stellte die einschreitende Gesellschaft mbH mit Schriftsatz an den Verfassungsgerichtshof vom 28. April 2003 (gemeint wohl: 2004) hinsichtlich des beim Verfassungsgerichtshof zu B1475/03 protokollierten Verfahrens einen "Antrag auf Wiedereinsetzung oder Wiederaufnahme in den vorigen Stand". Mit Beschluss VfGH 21.6.2004, B556/04, wurde dieser Antrag mit näherer Begründung abgewiesen.

3. Nunmehr stellt die - nicht anwaltlich vertretene - einschreitende Gesellschaft mbH mit Schriftsätzen vom 2. November 2005 und vom 9. Dezember 2005 erneut den Antrag auf Wiederaufnahme des beim Verfassungsgerichtshof zu B1475/03 protokollierten Verfahrens. Begründend bringt sie dazu im Wesentlichen vor, dass sich das Finanzamt seit Jahren und Jahrzehnten - seit 1982 - "rechts- und gesetzwidrig bzw. auf jeden Fall verfassungswidrig" verhält bzw. "seitens des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk, aber auch seitens des Finanzsenates der vorsätzliche Betrugstatbestand die Wiederaufnahme aller Verfahren seit 1980 zwingend zu rechtfertigen hat".

4. Der Verfassungsgerichtshof hat bei der Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdesache (§34 erster Satz VfGG 1953) im Hinblick auf §35 Abs1 VfGG auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO sinngemäß anzuwenden. Ihr zu Folge ist eine (Wiederaufnahms-)Klage insbesondere dann zurückzuweisen, wenn sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt ist (VfSlg. 13.969/1994). Dies trifft für den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag zu:

Die Antragstellerin bezeichnet keinen der gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe des §530 Abs1 ZPO und stützt sich auch der Sache nach nicht auf einen solchen: In Betracht käme nach Lage des Falles von vornherein nur jener gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO (§35 Abs1 VfGG), dem zu Folge ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wieder aufgenommen werden kann, "wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde". Davon kann hier aber allein schon deshalb keine Rede sein, weil sich das Vorbringen der einschreitenden GesmbH der Sache nach gar nicht auf das "frühere Verfahren" vor dem Verfassungsgerichtshof bezieht, dessen Gegenstand oben unter Pkt.1. wiedergegeben ist.

5. Der Wiederaufnahmeantrag war daher gemäß §34 VfGG und §538 Abs1 ZPO iVm §35 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3326.2005

Dokumentnummer

JFT_09939772_05B03326_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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