RS Vwgh 2004/3/26 2003/02/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2004
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/02/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0657/79 E 18. Juni 1980 VwSlg 10166 A/1980 RS 4

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind - im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit - zur Erlassung eines Feststellungsbescheides dann verpflichtet, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen (Hinweis E 23.10.1956, 694/54, VwSlg 4175 A/1956, E 9.9.1966, 1421/65, VwSlg 6978 A/1966, E 15.12.1975, 901/75,VwSlg 8946 A/1975). Unzulässig ist ein Feststellungsbescheid jedenfalls dann, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (Hinweis E 7.11.1972 1225/72).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020135.X03

Im RIS seit

12.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten