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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/03/0203 E 13. Jänner 1982 RS 1Stammrechtssatz
Die Berufungsbehörde ist nicht verpflichtet, um den Vorschriften des § 44 a VStG zu entsprechen, im Spruch ihrer Entscheidung einen von der erstinstanzlichen Behörde AUSREICHEND (iSd § 44 a VStG) konkretisierten Bescheidspruch zu wiederholen.
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde (siehe auch AVG §66 Abs4 Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides)Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020214.X01Im RIS seit
12.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.05.2009