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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §26 Abs1;Rechtssatz
Bei Einsatzfahrten wird ein höheres als das sonst im Straßenverkehr übliche Risiko toleriert; dieses erhöhte Risiko kann aber nicht in Kauf genommen werden, wenn eine relativ lange Strecke bis zum Ort der Hilfeleistung zurückzulegen ist und die erforderliche Hilfeleistung auf andere, weniger gefahrvolle Weise gewährt werden kann, wie etwa durch eine gleichartige Möglichkeit der Hilfeleistung durch eine wesentlich näher zum Ort der Hilfeleistung gelegene Einrichtung. In einem solchen Fall liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 StVO 1960 nicht vor (Hinweis OGH 8.10.1985, 2 Ob 36/85, dessen Rechtsansicht sich der VwGH anschließt). (Hier: Die Gesamtstrecke zwischen Flughafen Innsbruck und dem Abfahrsort des gegenständlichen "potentiellen Einsatzfahrzeuges" betrug deutlich über 100 km.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020214.X03Im RIS seit
12.05.2004Zuletzt aktualisiert am
07.05.2009