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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art18 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/02/0165 E 9. September 2005Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/03/0144 E 23. Mai 2002 RS 1 (Hier: Diesen Anforderungen wird auch § 40a Abs. 4 KFG 1967 idF 2997/I/103 im Hinblick auf die Normierung einer besonderen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der namhaft gemachten natürlichen Person nicht gerecht - mit ausführlicher Begründung im E.)Stammrechtssatz
Das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG verlangt für Strafbestimmungen - aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses - eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens (vgl. hiezu VfSlg 13785/1994). Ferner ist für Strafbestimmungen auf dem Boden des § 1 Abs. 1 VStG und des Art. 7 MRK der Grundsatz zu beachten, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen (Hinweis E 29.4.2002, 2000/03/0066, mwH). Diesen Anforderungen wird § 108 Abs. 2 KFG 1967 nicht gerecht (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003020202.X02Im RIS seit
16.04.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008