RS Vwgh 2004/3/26 2003/02/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art18 Abs1;
KFG 1967 §108 Abs2;
KFG 1967 §40a Abs4 idF 1997/I/103;
MRK Art7;
VStG §1 Abs1;
VStG §9;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/02/0165 E 9. September 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0144 E 23. Mai 2002 RS 1 (Hier: Diesen Anforderungen wird auch § 40a Abs. 4 KFG 1967 idF 2997/I/103 im Hinblick auf die Normierung einer besonderen strafrechtlichen Verantwortlichkeit der namhaft gemachten natürlichen Person nicht gerecht - mit ausführlicher Begründung im E.)

Stammrechtssatz

Das Bestimmtheitsgebot des Art. 18 Abs. 1 B-VG verlangt für Strafbestimmungen - aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses - eine besonders genaue gesetzliche Determinierung des unter Strafe gestellten Verhaltens (vgl. hiezu VfSlg 13785/1994). Ferner ist für Strafbestimmungen auf dem Boden des § 1 Abs. 1 VStG und des Art. 7 MRK der Grundsatz zu beachten, dass eine Tat nur bestraft werden darf, wenn sie gesetzlich vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war, und strafgesetzliche Vorschriften das strafbare Verhalten unmissverständlich und klar erkennen lassen (Hinweis E 29.4.2002, 2000/03/0066, mwH). Diesen Anforderungen wird § 108 Abs. 2 KFG 1967 nicht gerecht (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003020202.X02

Im RIS seit

16.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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