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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/03/0041 E 23. Mai 2002 RS 2(hier ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Für die Verwaltungsübertretung der Verweigerung der Ablegung des Alkotestes gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO kommt es für die im Spruch gebotene Tatumschreibung auf Zeit und Ort der Verweigerung des Alkotests an und nicht auf Zeit und Ort des vorangegangenen Lenkens. Dies gilt auch im Falle des bloßen Verdachtes des Lenkens im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO (Hinweis E 14.11.1997, 97/02/0431).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortAlkotest VerweigerungAlkotest Zeitpunkt Ort"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020037.X03Im RIS seit
16.04.2004Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015