RS Vwgh 2004/3/26 2004/02/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/03/0041 E 23. Mai 2002 RS 2(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Für die Verwaltungsübertretung der Verweigerung der Ablegung des Alkotestes gemäß § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO kommt es für die im Spruch gebotene Tatumschreibung auf Zeit und Ort der Verweigerung des Alkotests an und nicht auf Zeit und Ort des vorangegangenen Lenkens. Dies gilt auch im Falle des bloßen Verdachtes des Lenkens im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO (Hinweis E 14.11.1997, 97/02/0431).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortAlkotest VerweigerungAlkotest Zeitpunkt Ort"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004020037.X03

Im RIS seit

16.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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