RS Vfgh 2007/10/3 KI-1/06

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Veröffentlicht am 03.10.2007
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Index

91 Post-und Fernmeldewesen
91/02 Post

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
ASGG §50
Post-BetriebsverfassungsG §65

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines verneinendenKompetenzkonfliktes zwischen dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits-und Sozialgericht und dem Personalamt der Österreichischen Post AGmangels Vorliegen eines negativen Kompetenzkonfliktes

Rechtssatz

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen bejahte mit seinem rechtskräftigen Beschluss vom 23.11.04 für die vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren als Gegenstand des von ihm behaupteten Kompetenzkonflikts bezeichnete Sache, nämlich die Frage, ob die seitens der Post und Telekom Immobilien GmbH hinsichtlich des Antragstellers angeordnete und durchgeführte Entziehung einer adäquaten Computerstation samt Intranetverbindung und Outlook-System eine unzulässige Beschränkung des Antragstellers in der Ausübung seiner Tätigkeit als Obmannstellvertreter des Zentralausschusses der PTI GmbH sowie als Obmann des Vertrauenspersonenausschusses der PTI GmbH darstellt und folglich gesetzwidrig und rechtsunwirksam ist, ausdrücklich die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs.

Der Umstand, dass der OGH in der Begründung seines Beschlusses vom 06.04.05 der Sache nach die Auffassung vertritt, dass ein behaupteter Verstoß gegen §65 Post-BetriebsverfassungsG nur im Verwaltungsweg überprüft werden könne, ändert daran nichts. Keine Präjudizialität dieser Bestimmung im vorliegenden Zusammenhang.

Entscheidungstexte

  • K I-1/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.10.2007 K I-1/06

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Post- und Telegraphenverwaltung,Personalvertretung, Dienstrecht, Arbeitsverfassung, Arbeitsrecht,Arbeits- u Sozialgerichtsbarkeit, VfGH / Präjudizialität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:KI1.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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