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91 Post-und FernmeldewesenNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Entscheidung eines verneinendenKompetenzkonfliktes zwischen dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits-und Sozialgericht und dem Personalamt der Österreichischen Post AGmangels Vorliegen eines negativen KompetenzkonfliktesRechtssatz
Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen bejahte mit seinem rechtskräftigen Beschluss vom 23.11.04 für die vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren als Gegenstand des von ihm behaupteten Kompetenzkonflikts bezeichnete Sache, nämlich die Frage, ob die seitens der Post und Telekom Immobilien GmbH hinsichtlich des Antragstellers angeordnete und durchgeführte Entziehung einer adäquaten Computerstation samt Intranetverbindung und Outlook-System eine unzulässige Beschränkung des Antragstellers in der Ausübung seiner Tätigkeit als Obmannstellvertreter des Zentralausschusses der PTI GmbH sowie als Obmann des Vertrauenspersonenausschusses der PTI GmbH darstellt und folglich gesetzwidrig und rechtsunwirksam ist, ausdrücklich die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs.
Der Umstand, dass der OGH in der Begründung seines Beschlusses vom 06.04.05 der Sache nach die Auffassung vertritt, dass ein behaupteter Verstoß gegen §65 Post-BetriebsverfassungsG nur im Verwaltungsweg überprüft werden könne, ändert daran nichts. Keine Präjudizialität dieser Bestimmung im vorliegenden Zusammenhang.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, Post- und Telegraphenverwaltung,Personalvertretung, Dienstrecht, Arbeitsverfassung, Arbeitsrecht,Arbeits- u Sozialgerichtsbarkeit, VfGH / PräjudizialitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:KI1.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009