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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Die Ansicht der belBeh, die "unterdurchschnittlichen, persönlichen Verhältnisse" des Besch (womit offenbar die vom Besch angegebene Einkommens- und Vermögenslosigkeit gemeint ist) hätten sich nicht "strafreduzierend" auswirken können, weil dies zur "völligen Aushöhlung" der Intentionen des Verwaltungsstrafrechts und der hier übertretenen Verwaltungsvorschrift (§ 5 Abs. 2 StV 1960) führen könnte, so wurde damit die zwingende Bestimmung des § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG, wonach die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Besch bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen sind, außer Acht gelassen.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungBesondere RechtsgebietePersönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020037.X08Im RIS seit
16.04.2004Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015