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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/02/0036 2004/02/0035Rechtssatz
Der Bsch hatte zu den Tatzeitpunkten keine Lenkberechtigung iSd § 1 Abs 3 FSG 1997, da sie ihm gemäß § 73 KFG 1997 entzogen worden war. Die Rechtsansicht der belBeh, durch den Entzug der österreichischen Lenkberechtigung erlösche eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates (hier: der Niederlande) ausgestellte Lenkberechtigung von selbst, ist durch keine österreichische Vorschrift (auch eine niederländische führte die belBeh nicht an) gedeckt. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang auf das Verfahren gemäß § 30 FSG 1997 hinzuweisen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020034.X01Im RIS seit
15.04.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008