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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Es enthält zwar die im Beschwerdefall anzuwendende Vorschrift des § 99 Abs. 1 StVO 1960 in lit. a dieselbe Strafdrohung für das Lenken (oder die Inbetriebnahme) eines Fahrzeuges mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr (oder mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,8 mg/l oder mehr) wie in lit. b ua für die im Beschwerdefall vorliegende Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt. Die Ausführungen der belBeh über die von alkoholisierten Verkehrsteilnehmern ausgehende Gefahr im Zusammenhang mit der vorliegenden Strafbemessung ist aber völlig verfehlt, verstößt die belBeh doch damit gegen das so genannte "Doppelverwertungsverbot", wonach Umstände, die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevant sind, nicht auch noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen (Hinweis E 21.5.1992, 92/09/0015). Die von der belBeh bei der Strafbemessung berücksichtigten, von alkoholisierten Verkehrsteilnehmern ausgehenden Gefahren sind allerdings solche Umstände - Gleiches hat für den Unrechtsgehalt der Tat, der dem Besch "drastisch vor Augen geführt werden soll" zu gelten -, die der Gesetzgeber bereits durch die Gliederung der Absätze in § 99 StVO 1960 mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen, insbesondere für Alkoholdelikte, entsprechend gewichtet hat (Hinweis E 19.7.2002, 2002/11/0113).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004020037.X07Im RIS seit
16.04.2004Zuletzt aktualisiert am
16.09.2015