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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Ausreichende Bestimmtheit der Begriffe "Ortschaft", "Stadtbezirk" und"Teil eines solchen Gebietes" für die Festlegung des Standortes beiErteilung der Konzession für den Betrieb einer öffentlichen Apothekesowie einer Wortfolge in der Regelung des Apothekengesetzesbetreffend die Erweiterung des Standortes einer konzessioniertenApothekeRechtssatz
Zulässigkeit der Hauptanträge des UVS Wien auf Aufhebung von Wortfolgen in §9 Abs2 und §46 Abs5 ApothekenG.
Die für die Konzessionserteilung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen finden auch im Falle einer Standortverlegung gemäß §14 Abs2 ApothekenG Anwendung, sodass §9 Abs2 ApothekenG auch bei einer beantragten Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort für die Festsetzung dieses Standorts anzuwenden ist.
Abweisung der Hauptanträge; kein Eingehen auf Eventualanträge für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof dem Begehren des Primärantrags zum Teil folgt, sowie auf weitere Eventualanträge, da diese nur dann zum Tragen kommen sollen, wenn der Verfassungsgerichtshof der vom UVS gewählten Abgrenzung des Anfechtungsumfangs der Eventualanträge nicht folgt.
Die Behörde hat das Vorliegen und die Grenzen einer Ortschaft - auf Grundlage historischer Gegebenheiten - in Anbetracht des Zieles des Apothekengesetzes, eine klaglose Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln sicherzustellen (zB VfSlg 15103/1998), zu ermitteln.
Das Begriffsverständnis von "Stadtbezirken" als territoriale Untergliederungen von Stadtgebieten ergibt sich aus der Regelung des §9 Abs2 ApothekenG selbst; kleinere, innerhalb eines Stadtbezirks gelegene Gebiete, können als "Teil eines solchen Gebietes" zum Standort der öffentlichen Apotheke bestimmt werden.
Den hier in Rede stehenden Begriffen "Ortschaft" und "Stadtbezirk" kommt für die Festlegung des Standorts einer öffentlichen Apotheke gemäß §9 Abs2 ApothekenG in erster Linie illustrativer Charakter zu und die Bestimmung des Standorts hat stets unter Bedachtnahme auf den Zweck des Apothekengesetzes insgesamt zu erfolgen.
Konzessionserteilung in Hinblick auf den "beantragten Standort"; Standortfestlegung untrennbarer Bestandteil der Konzessionserteilung.
Unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhanges ist der Apothekenstandort von der Behörde folglich - innerhalb der mit dem Antrag gesteckten Grenzen - so festzulegen, dass den Zielsetzungen des Konzessionssystems, insbesondere im Hinblick auf die Bedarfskriterien des §10 Abs2 ApothekenG sowie die Möglichkeit zur Verlegung der Betriebsstätte innerhalb des Standorts gemäß §14 Abs1 leg cit, Rechnung getragen wird. Standortverlegung nur zulässig, wenn diese keine gravierenden Folgen für die klaglose Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln hat.
Mit der Formulierung "ein Teil eines solchen Gebietes" wird - den allgemeinen Grundsätzen der Interpretation folgend - nicht ausschließlich auf den "Stadtbezirk" Bezug genommen, sondern auf alle drei der in §9 Abs2 ApothekenG genannten territorialen Gliederungseinheiten.
Es ist ausreichend, dass innerhalb einer Gemeinde ein bestimmtes Gebiet durch objektiv nachvollziehbare Kriterien festgelegt und damit abgegrenzt wird.
§46 Abs5 ApothekenG ist als Rechtsgrundlage für die Erweiterung des Standorts einer öffentlichen Apotheke nicht isoliert zu betrachten, sondern, da ein Konzessionsverfahren durchzuführen ist, stets auch im Zusammenhang mit §9 und §10 ApothekenG zu sehen. Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen sind aber die Kriterien für die Standorterweiterung und die Festsetzung des - erweiterten - Standorts jedenfalls mit hinreichender Deutlichkeit ermittelbar. Die Behörde hat dabei - nicht anders als im eigentlichen Verfahren der Apothekenneuerrichtung - von dem im Antrag umschriebenen Standort auszugehen und den erweiterten Standort unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Konzessionssystems festzulegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Apotheken, Konzessionserteilung, Determinierungsgebot, VfGH /Präjudizialität, EventualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:G12.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009