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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Auch wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Beschlussfassung des Kollegialorganes mit dem in die Ausfertigung aufgenommenen Inhalt nicht vorliegt, steht dies - insbesondere auch im Hinblick auf die Stellung des Bürgermeisters bzw. in seiner Vertretung des Vizebürgermeisters als Vorsitzendem des Gemeinderates - der Zurechnung der vom Bürgermeister (bzw. Vizebürgermeister) als Genehmigendem unterfertigten Erledigung des Gemeinderates an diesen nicht entgegen. Diese Erledigung ist als ein dem Gemeinderat zuzurechnender Bescheid anzusehen, welcher jedoch - in Ermangelung einer Deckung durch einen diesbezüglichen Gemeinderatsbeschluss - mit einer der Unzuständigkeit gleichzuhaltenden Rechtswidrigkeit belastet ist (Hinweis E 29. April 1986, 84/07/0035).
Schlagworte
Unterschrift GenehmigungsbefugnisBehördenbezeichnung BehördenorganisationZuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenRechtmäßigkeit behördlicher ErledigungenZurechnung von Bescheiden IntimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170209.X02Im RIS seit
20.05.2004Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012