RS Vwgh 2004/3/29 2003/17/0252

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Veröffentlicht am 29.03.2004
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L37167 Kanalabgabe Tirol
L82307 Abwasser Kanalisation Tirol

Norm

KanalgebührenO Kramsach 1981 §4 Z3;
LAO Tir 1984 §3 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 4 Z 3 KanalGebO der Gemeinde Kramsach löst der Zu- und Umbau eines Gebäudes eine Gebührenpflicht in Ansehung der Anschlussgebühren insoweit aus, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt. Abgabentatbestand ist in diesem Falle die Fertigstellung des Zu- oder Umbaues, weil ab diesem Zeitpunkt die Kanalanlage auch zur Entsorgung jener Abwässer gebraucht werden kann, welche durch die als Folge des errichteten Zu- bzw. Umbaues ermöglichte intensivere Nutzung des Gebäudes verursacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170252.X01

Im RIS seit

21.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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