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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
KanalgebührenO Kramsach 1981 §4 Z3;Rechtssatz
Gemäß § 4 Z 3 KanalGebO der Gemeinde Kramsach löst der Zu- und Umbau eines Gebäudes eine Gebührenpflicht in Ansehung der Anschlussgebühren insoweit aus, als die neue Bemessungsgrundlage den Umfang der früheren übersteigt. Abgabentatbestand ist in diesem Falle die Fertigstellung des Zu- oder Umbaues, weil ab diesem Zeitpunkt die Kanalanlage auch zur Entsorgung jener Abwässer gebraucht werden kann, welche durch die als Folge des errichteten Zu- bzw. Umbaues ermöglichte intensivere Nutzung des Gebäudes verursacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170252.X01Im RIS seit
21.05.2004