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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs3;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat bezüglich der Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger ist und Art. 12 StGG somit nicht zur Anwendung kommt, nur eine "Grobprüfung" nach Art. 11 MRK vorgenommen. Art. 11 MRK gewährleistet nicht nur österreichischen Staatsbürgern, sondern allen Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln; dem einfachen Gesetzgeber ist aber die Beschränkung der Ausübung dieses Rechtes zu bestimmten, in Art. 11 Abs. 2 MRK taxativ aufgezählten Zwecken gestattet (zum Umfang der Prüfung von Bescheiden durch den Verfassungsgerichtshof bei einem solchen unter Gesetzesvorbehalt stehenden Grundrecht siehe etwa das im vorliegenden Fall ergangene E VfSlg. 15.109 mwN; zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa Öhlinger, Verfassungsrecht4 Rz 646, sowie z.B. E VfGH 3.12.1979, VfSlg. 8685; VwGH 18.1.1984, Zl. 01/0666/80 und 23.9.1998, Zl. 97/01/1065).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1998010213.X03Im RIS seit
06.05.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008