RS Vwgh 2004/3/29 2003/17/0338

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Veröffentlicht am 29.03.2004
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
31/05 Förderungen Fonds Zuschüsse

Norm

GSBG 1996 §4 idF 2003/I/071;
GSBV 1997 §5 idF 2003/II/498;
GSBV 1997 §6 Abs3 idF 2003/II/498;
VwGG §27 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine ausdrückliche Regelung, ob durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 498/2003 auch ein Zuständigkeitsübergang betreffend bereits beim Bundesminister für Finanzen anhängige Verfahren eintreten sollte, ist der Verordnung nicht zu entnehmen. Auch die Bestimmung ihres § 6 Abs. 3, wonach Beihilfen- und Ausgleichszahlungserklärungen, die nach dem 31. Oktober 2003 von den Einreichstellen weitergeleitet werden, dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu übermitteln sind, enthält keine (ausdrückliche) Aussage darüber, was mit den bereits beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verfahren zu geschehen hat. Nach der Bestimmung des § 4 vierter Satz GSBG kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung ein Finanzamt mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge gemäß § 9 legcit betrauen. Dieser als Verordnungsermächtigung gedachten Bestimmung ist jedenfalls keine Ermächtigung zu einer rückwirkenden Betrauung des hier erwähnten Finanzamtes hinsichtlich bereits anhängiger Verfahren zu entnehmen. Bei verfassungs- und gesetzeskonformer Interpretation der erwähnten Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 498/2003 ist somit im Einklang mit dem Wortlaut davon auszugehen, dass diese hinsichtlich der bereits beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verfahren keine Regelung trifft. Dies heißt aber für den Beschwerdefall, dass der Bundesminister für Finanzen für den am 11. Juli 2002 gestellten Antrag zur Entscheidung zuständig geblieben ist. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Entscheidungspflicht ist daher zulässig.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170338.X03

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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