RS Vfgh 2007/10/5 B1500/07

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Veröffentlicht am 05.10.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Post- und Fernmelderecht

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung von Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio und damit verbundener Abgaben und Entgelte.

Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, inwiefern ihm durch die sofortige Bezahlung des Geldbetrages ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG entstehen würde. Da der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheidend ist, nicht nachgekommen ist, ist es dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich, die gemäß §85 Abs2 VfGG notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" vorzunehmen.

(ebenso: B1816/07 vom selben Tag und B325/08, B v 10.03.08).

Entscheidungstexte

  • B 1500/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.10.2007 B 1500/07

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1500.2007

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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