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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung von Rundfunkgebühren für Fernsehen und Radio und damit verbundener Abgaben und Entgelte.
Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, durch nähere Belege über seine Vermögensverhältnisse darzulegen, inwiefern ihm durch die sofortige Bezahlung des Geldbetrages ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd §85 Abs2 VfGG entstehen würde. Da der Beschwerdeführer der Verpflichtung zur Konkretisierung seiner Interessenlage, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entscheidend ist, nicht nachgekommen ist, ist es dem Verfassungsgerichtshof nicht möglich, die gemäß §85 Abs2 VfGG notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" vorzunehmen.
(ebenso: B1816/07 vom selben Tag und B325/08, B v 10.03.08).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1500.2007Zuletzt aktualisiert am
08.07.2008