RS Vwgh 2004/3/29 99/17/0212

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Veröffentlicht am 29.03.2004
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Index

L37169 Kanalabgabe Wien
L82309 Abwasser Kanalisation Wien
32/03 Steuern vom Vermögen
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §2 Abs1;
BewG 1955 §2 Abs2;
BewG 1955 §51 Abs1;
GrStG §1 Abs1;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §11 Abs1;

Rechtssatz

Für die Abgabepflicht nach dem Wr Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 (KKG) (und nunmehr auch nach dem Wr Umweltabgabengesetz) ist entscheidend, dass nach § 51 Abs. 1 letzter Satz BewG jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein selbstständiges Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955 (und damit des Grundsteuergesetzes 1955 und des KKG) bildet (Hinweis E 18. Juni 1993, 91/17/0191). Wie sich aus dem genannten Erkenntnis ergibt, bilden nicht alle Grundstücke ein und desselben Eigentümers zwingend einen einheitlichen Grundbesitz (der als maßgebliche Einheit im Sinne des KKG zu verstehen wäre). Auch im Falle der Identität des Eigentümers wären daher Feststellungen darüber zu treffen, ob die verschiedenen Grundstücke tatsächlich einen einheitlichen Grundbesitz im Sinne des § 1 GrStG iVm § 51 Abs. 1 BewG bildeten, oder ob sie nicht vielmehr selbstständige wirtschaftliche Einheiten darstellten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1999170212.X02

Im RIS seit

20.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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