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L37169 Kanalabgabe WienNorm
BewG 1955 §2 Abs1;Rechtssatz
Für die Abgabepflicht nach dem Wr Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 (KKG) (und nunmehr auch nach dem Wr Umweltabgabengesetz) ist entscheidend, dass nach § 51 Abs. 1 letzter Satz BewG jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens ein selbstständiges Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955 (und damit des Grundsteuergesetzes 1955 und des KKG) bildet (Hinweis E 18. Juni 1993, 91/17/0191). Wie sich aus dem genannten Erkenntnis ergibt, bilden nicht alle Grundstücke ein und desselben Eigentümers zwingend einen einheitlichen Grundbesitz (der als maßgebliche Einheit im Sinne des KKG zu verstehen wäre). Auch im Falle der Identität des Eigentümers wären daher Feststellungen darüber zu treffen, ob die verschiedenen Grundstücke tatsächlich einen einheitlichen Grundbesitz im Sinne des § 1 GrStG iVm § 51 Abs. 1 BewG bildeten, oder ob sie nicht vielmehr selbstständige wirtschaftliche Einheiten darstellten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1999170212.X02Im RIS seit
20.05.2004