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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
§ 53 K-BO regelt lediglich die dingliche Wirkung von Bescheiden. Für das Abgabenschuldverhältnis ist eine solche "in-rem-Wirkung" oder "dingliche Wirkung" weder im K-PGAG 1996 noch in der K-BO vorgesehen. Einer solchen ausdrücklichen Regelung - die im Übrigen vom sonstigen System des Abgabenrechtes abweichen würde - hätte es allerdings bedurft, um in dem nach § 3 Abs. 1 K-LAO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 3 K-PGAG 1996 entstandenen Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel bei jedem Eigentümerwechsel annehmen zu können (vgl. zum fehlenden Einfluss der ähnlichen "dinglichen Wirkung" nach § 55 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, auf Abgabenschuldverhältnisse das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1995, 92/17/0266).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170303.X04Im RIS seit
23.06.2004