Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs2;Rechtssatz
§ 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG setzt voraus, dass das Säumnisbeschwerdeverfahren wegen "Nachholung des versäumten Bescheides" eingestellt wird. von einer "Nachholung" in diesem Sinne kann, wie der Zusammenhang mit § 36 Abs. 2 VwGG zeigt, aber nur gesprochen werden, wenn die Bescheiderlassung durch die belangte Behörde erfolgt ist (Hinweis B 18. März 1998, 95/19/0842, mit der Maßgabe, dass es dort statt "§ 56 zweiter Satz" richtig zu lauten hätte: "§ 56 erster Satz").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170338.X05Im RIS seit
04.08.2004Zuletzt aktualisiert am
14.07.2010