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L34003 Abgabenordnung NiederösterreichNorm
AVG §6;Rechtssatz
Voraussetzung für das Entstehen der Entscheidungspflicht ist, dass ein Antrag gestellt wurde, über den bescheidmäßig zu entscheiden ist. Es kann nur die Säumnis jener Behörde geltend gemacht werden, welche die Entscheidungspflicht getroffen hat (gleichgültig, ob es sich um die Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Verwaltungsweg durch Devolutionsantrag wie nach § 73 Abs. 2 AVG oder § 311 BAO oder einer vergleichbaren Bestimmung einer LAO handelt, oder um die Geltendmachung der Säumnis der obersten, allenfalls im Wege des Übergangs der Entscheidungspflicht anrufbaren Behörde mit Säumnisbeschwerde nach § 27 VwGG). Dies wird in der Regel jene Behörde sein, an welche sich der Antrag gerichtet hat. Eine Säumnis einer anderen Behörde als jener, an welche der Antrag gerichtet war, wäre etwa im Fall einer Weiterleitung eines Antrages gemäß § 6 AVG gegeben, wenn die auf Grund der Weiterleitung zuständig gewordene Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004170024.X01Im RIS seit
28.06.2004