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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wird ein Bescheid gegenüber einer Person nicht erlassen, so ist er für sie ohne jede Wirkung. In Mehrparteienverfahren ist anzunehmen, dass ein Bescheid bereits mit der Erlassung gegenüber einer Partei rechtlich Existenz erlangt, auch wenn er gegenüber den anderen Parteien - solange er ihnen gegenüber nicht erlassen wurde - keine rechtliche Wirkungen äußert (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 431, sowie E vom 20. Dezember 2001, 98/08/0405). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für rechtsgestaltende Bescheide (Hinweis Walter/Mayer, a.a.O., Rz 478).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170252.X04Im RIS seit
21.05.2004