RS Vwgh 2004/3/29 2003/17/0252

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2004
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
BAO §92;
BAO §97;
LAO Tir 1984 §72;
LAO Tir 1984 §77;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird ein Bescheid gegenüber einer Person nicht erlassen, so ist er für sie ohne jede Wirkung. In Mehrparteienverfahren ist anzunehmen, dass ein Bescheid bereits mit der Erlassung gegenüber einer Partei rechtlich Existenz erlangt, auch wenn er gegenüber den anderen Parteien - solange er ihnen gegenüber nicht erlassen wurde - keine rechtliche Wirkungen äußert (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 431, sowie E vom 20. Dezember 2001, 98/08/0405). Diese Grundsätze gelten insbesondere auch für rechtsgestaltende Bescheide (Hinweis Walter/Mayer, a.a.O., Rz 478).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170252.X04

Im RIS seit

21.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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