RS Vwgh 2004/3/29 2003/17/0252

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Veröffentlicht am 29.03.2004
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §4;
BAO §78 Abs1;
BAO §78 Abs3;
LAO Tir 1984 §148;
LAO Tir 1984 §3;
LAO Tir 1984 §58 Abs1;
LAO Tir 1984 §58 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Rechtskraft einer zu Unrecht erfolgten Abgabenfestsetzung gegenüber einer Person bewirkt nicht, dass die Abgabenbehörde sodann an der Festsetzung derselben Abgabe gegenüber dem wahren Abgabenschuldner gehindert wäre. Die in einer Abgabenbemessung zu erblickende Feststellung des Entstehens eines Abgabenanspruches gegenüber einem bestimmten Abgabenschuldner beinhaltet nämlich nicht gleichzeitig die (negative) Feststellung, dass keine andere Rechtsperson als Abgabenschuldner in Betracht komme.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170252.X03

Im RIS seit

21.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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