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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §198;Rechtssatz
Die Rechtskraft einer zu Unrecht erfolgten Abgabenfestsetzung gegenüber einer Person bewirkt nicht, dass die Abgabenbehörde sodann an der Festsetzung derselben Abgabe gegenüber dem wahren Abgabenschuldner gehindert wäre. Die in einer Abgabenbemessung zu erblickende Feststellung des Entstehens eines Abgabenanspruches gegenüber einem bestimmten Abgabenschuldner beinhaltet nämlich nicht gleichzeitig die (negative) Feststellung, dass keine andere Rechtsperson als Abgabenschuldner in Betracht komme.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170252.X03Im RIS seit
21.05.2004