RS Vwgh 2004/3/29 2003/17/0333

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Veröffentlicht am 29.03.2004
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §14 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/17/0417 B 25. Juni 1996 RS 1 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH gilt eine Beschwerde dann, wenn ein Bf dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachkommt, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellt, gem § 34 Abs 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wird (Hinweis: B 8.7.1988, 88/18/0084). Dies muß umsomehr für jene Fälle gelten, in denen der Fristverlängerungsantrag aus formellen Gründen (der Fristverlängerungsantrag wurde erst nach Ablauf der Mängelbehebungsfrist gestellt) zurückgewiesen werden mußte.

Schlagworte

Frist Mängelbehebung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170333.X01

Im RIS seit

28.06.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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