RS Vfgh 2007/10/8 G166/07

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Veröffentlicht am 08.10.2007
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Index

22 Zivilprozeß, außerstreitiges Verfahren
22/02 Zivilprozeßordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §75 Z3

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einesIndividualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO betreffenddas Erfordernis einer Unterschrift auf Schriftsätzen an das Gericht;Vorliegen eines zumutbaren Umwegs durch Anregung einesGesetzesprüfungsantrags des Landesgerichts im Rahmen der - mittelsTelefax - eingebrachten Rekurse

Rechtssatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung des §75 Z3 ZPO.

Im Rahmen der Einbringung der Rekurse gegen die Beschlüsse des Erstgerichts, über die das Landesgericht für ZRS Wien mit Beschluss vom 15.03.07 entschied, stand es dem Antragsteller frei, gleichzeitig anzuregen, dass das Rekursgericht einen Antrag auf Aufhebung des §75 Z3 ZPO beim Verfassungsgerichtshof stellen möge.

Entscheidungstexte

  • G 166/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.10.2007 G 166/07

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Zivilprozeß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G166.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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