Index
L34007 Abgabenordnung TirolNorm
KanalgebührenO Kramsach 1981 §2 Z4;Rechtssatz
Auch im Falle des Auseinanderfallens der Eigenschaft als Grundeigentümer und jener als Liegenschaftseigentümer stehen § 8 Z 2 erster Satz KanalO der Gemeinde Kramsach und § 2 Z 4 KanalGebO der genannten Gemeinde nicht in einem normativen Widerspruch. Vielmehr legen diese Abgabenvorschriften mehrere Personen fest, welche dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden. Solche sind daher gemäß § 4 Abs. 1 Tir LAO Gesamtschuldner.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170252.X02Im RIS seit
21.05.2004