Index
10/10 GrundrechteNorm
MRK Art11;Rechtssatz
Die auf dem Heldenplatz vor dem Museum für Völkerkunde abgehaltene Kundgebung unterschied sich nach den Feststellungen des unabhängigen Verwaltungssenates im Hinblick auf deren Durchführung und die verfolgten Anliegen nicht von den übrigen während des Demonstrationszuges abgehaltenen Kundgebungen, jedoch wurden bei der Kundgebung auf dem Heldenplatz von den ca. 40 indianischen Demonstrationsteilnehmern auch Zelte aufgebaut.[Ausführungen zur Verlängerung der Versammlung und dem Verhalten der Versammlungsteilnehmer.]Aufgrund dieses Bildes, das sich den einschreitenden Organen an Ort und Stelle bot, mussten die anwesenden Behördenvertreter aufgrund des bestehenden engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhanges mit der angezeigten Versammlung davon ausgehen, dass diese Aktivitäten als einheitliche Veranstaltung aufzufassen und insgesamt als Versammlung im Sinne des VersammlungsG 1953 zu werten waren (Hinweis: E VfGH 30.11.1995, VfSlg. 14.367; sowie VfSlg. 15.109).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1998010213.X02Im RIS seit
06.05.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008