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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §36;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Erlasssung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes - Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass im Fall der Abschiebung "wesentlich schwerer" in sein Familienleben bzw. "in die Freiheit und körperliche Unversehrtheit" eingegriffen würde. Ein "allfälliges Interesse der Republik Österreich" an der Aufenthaltsbeendigung müsse zwangsläufig in den Hintergrund treten. Auch wenn man dem Beschwerdeführer eine der Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet (seit 1991) entsprechende Integration und ein gewichtiges persönliches Interesse an einem Verbleib im Inland zubilligt, überwiegt in Anbetracht seiner strafbaren Handlungen (Eigentums-, Vermögens- und Suchtgiftkriminalität) das gewichtige öffentliche Interesse an der Unterbindung von Straftaten, wie sie der Beschwerdeführer sogar noch während des laufenden Berufungsverfahrens gesetzt hat, sodass der mit dem Vollzug des Aufenthaltsverbotes für den Beschwerdeführer verbundene Nachteil nicht unverhältnismäßig ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004180071.A01Im RIS seit
08.06.2004