RS Vwgh 2004/3/29 2003/17/0338

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Veröffentlicht am 29.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27 Abs1;

Rechtssatz

Eine Änderung der Zuständigkeit bringt die Frist des § 27 VwGG neu zum Laufen und schließt daher eine Säumnis der bisher zuständigen Behörde aus (Hinweis B 26. Februar 2003, 2003/17/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170338.X02

Im RIS seit

04.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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