RS Vwgh 2004/3/29 2003/17/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.03.2004
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Index

L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Oberösterreich
L34004 Abgabenordnung Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
GdO OÖ 1990 §36 Abs1;
GdO OÖ 1990 §48 Abs1;
LAO OÖ 1996 §74 Abs1;

Rechtssatz

Der Bürgermeister (in dessen Vertretung gemäß § 36 Abs. 1 OÖ GdO der Vizebürgermeister) führt gemäß § 48 Abs. 1 OÖ GdO den Vorsitz im Gemeinderat. Aus den einem Vorsitzenden eines Kollegialorganes zukommenden Leitungsbefugnissen ist (in Ermangelung einer ausdrücklichen gegenteiligen gesetzlichen Anordnung) seine Befugnis abzuleiten, einen Bescheid des Kollegialorganes als "Genehmigender" zu unterfertigen. Dabei handelt es sich um eine (bloße) Bekanntgabe des kollegial gebildeten Willens durch den Vorsitzenden nach außen. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der jeweilige Inhaber dieser Funktion diese Aufgabe erfüllt, selbst dann, wenn er an der diesbezüglichen kollegialen Willensbildung nicht mitgewirkt hat (Hinweis E 28. November 1990, 90/02/0115, betreffend die Willensbildung einer Grundverkehrsbezirkskommission, und E 21. Juni 2000, 98/08/0351, betreffend jene des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten einer Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, sowie die dort wiedergegebene Judikatur).

Schlagworte

Unterschrift GenehmigungsbefugnisBehördenbezeichnung BehördenorganisationRechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003170209.X01

Im RIS seit

20.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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