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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Der Bürgermeister (in dessen Vertretung gemäß § 36 Abs. 1 OÖ GdO der Vizebürgermeister) führt gemäß § 48 Abs. 1 OÖ GdO den Vorsitz im Gemeinderat. Aus den einem Vorsitzenden eines Kollegialorganes zukommenden Leitungsbefugnissen ist (in Ermangelung einer ausdrücklichen gegenteiligen gesetzlichen Anordnung) seine Befugnis abzuleiten, einen Bescheid des Kollegialorganes als "Genehmigender" zu unterfertigen. Dabei handelt es sich um eine (bloße) Bekanntgabe des kollegial gebildeten Willens durch den Vorsitzenden nach außen. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass der jeweilige Inhaber dieser Funktion diese Aufgabe erfüllt, selbst dann, wenn er an der diesbezüglichen kollegialen Willensbildung nicht mitgewirkt hat (Hinweis E 28. November 1990, 90/02/0115, betreffend die Willensbildung einer Grundverkehrsbezirkskommission, und E 21. Juni 2000, 98/08/0351, betreffend jene des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten einer Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, sowie die dort wiedergegebene Judikatur).
Schlagworte
Unterschrift GenehmigungsbefugnisBehördenbezeichnung BehördenorganisationRechtmäßigkeit behördlicher ErledigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003170209.X01Im RIS seit
20.05.2004Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012