Index
58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Verpflichtung zum Kostenersatzfür Sicherungsarbeiten nach einem Tagbruch gemäß demMineralrohstoffgesetz infolge Möglichkeit der Anrufung desZivilgerichtes; umfassende Gerichtszuständigkeit auch hinsichtlichdes Bestehens eines Anspruchs dem Grunde nach; Außerkrafttreten desBescheides mit dem Zeitpunkt der Anrufung des GerichtesRechtssatz
Bei der Frage des Ersatzes von Aufwendungen für Sicherungsarbeiten handelt es sich um eine Entscheidung über "zivilrechtliche Ansprüche" ("civil rights") iSd Art6 Abs1 EMRK. Gemäß Art6 Abs1 EMRK muss über "civil rights", somit auch über den in §179 Abs5 MinroG vorgesehenen Anspruch auf Kostenersatz, von einem "unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal')" entschieden werden.
Nachprüfende Kontrolle der verwaltungsbehördlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht ausreichend.
Die durch §179 Abs5 iVm §149 Abs6 MinroG begründete Zuständigkeit des Gerichts ist eine umfassende. Sie besteht nicht allein dann, wenn die Verwaltungsbehörde den Bergbauberechtigten dem Grunde nach zum Ersatz von Kosten in einer bestimmten Höhe verpflichtet hat hinsichtlich der Höhe, sondern auch dann, wenn das Bestehen einer Kostenersatzpflicht dem Grunde nach strittig ist.
Gegen den in Beschwerde gezogenen Bescheid stand der beschwerdeführenden Gesellschaft somit iSd §179 Abs5 iVm §149 Abs6 MinroG die Anrufung des Gerichtes offen. Die Anrufung des Gerichtes bewirkt, dass der Bescheid mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft tritt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bergrecht, Kostenersatz, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung vonVerwaltung, Zuständigkeit der Gerichte, Tribunal, civil rights,Kompetenz sukzessive, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B469.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009