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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
AVG §60;Rechtssatz
Der vom unabhängigen Verwaltungssenat für die Versammlungsauflösung und Räumung als maßgeblich festgestellte Grund reichte jedenfalls zum gegebenen Zeitpunkt nicht aus, um die Räumung rechtmäßig verfügen zu können. Davon ausgehend kann auch die Festnahme des Beschwerdeführers, soweit sie auf § 35 Z 3 VStG iVm §§ 14 und 19 VersammlungsG 1953 gestützt wurde, nicht als rechtmäßig beurteilt werden. Ob die Festnahme des Beschwerdeführers losgelöst von der Frage der Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung als rechtmäßig zu qualifizieren ist, hängt davon ab, ob die einschreitenden Sicherheitsorgane mit gutem Grund - und damit vertretbar - zur Auffassung gelangen konnten, es liege (versuchter) Widerstand gegen die Staatsgewalt vor, und ob sie (gegebenenfalls) auch darauf gestützt die Festnahme vornahmen. Die Beurteilung dieser Frage setzt Feststellungen über den genauen zeitlichen Ablauf insbesondere auch konkrete Feststellungen über den tatsächlich herangezogenen Festnahmegrund voraus (zur Bedeutung des herangezogenen Festnahmegrundes E 22.10.2002, Zl. 2000/01/0527).
Schlagworte
Ermittlungsverfahren AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:1998010213.X09Im RIS seit
06.05.2004Zuletzt aktualisiert am
06.10.2008