RS Vwgh 2004/3/29 98/01/0213

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Veröffentlicht am 29.03.2004
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §60;
MRK Art11 Abs1;
MRK Art11 Abs2;
MRK Art11;
StGB §269;
VersammlungsG 1953 §13 Abs1;
VersammlungsG 1953 §14;
VersammlungsG 1953 §19;
VStG §24;
VStG §35 Z3;
VStG §35;

Rechtssatz

Der vom unabhängigen Verwaltungssenat für die Versammlungsauflösung und Räumung als maßgeblich festgestellte Grund reichte jedenfalls zum gegebenen Zeitpunkt nicht aus, um die Räumung rechtmäßig verfügen zu können. Davon ausgehend kann auch die Festnahme des Beschwerdeführers, soweit sie auf § 35 Z 3 VStG iVm §§ 14 und 19 VersammlungsG 1953 gestützt wurde, nicht als rechtmäßig beurteilt werden. Ob die Festnahme des Beschwerdeführers losgelöst von der Frage der Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung als rechtmäßig zu qualifizieren ist, hängt davon ab, ob die einschreitenden Sicherheitsorgane mit gutem Grund - und damit vertretbar - zur Auffassung gelangen konnten, es liege (versuchter) Widerstand gegen die Staatsgewalt vor, und ob sie (gegebenenfalls) auch darauf gestützt die Festnahme vornahmen. Die Beurteilung dieser Frage setzt Feststellungen über den genauen zeitlichen Ablauf insbesondere auch konkrete Feststellungen über den tatsächlich herangezogenen Festnahmegrund voraus (zur Bedeutung des herangezogenen Festnahmegrundes E 22.10.2002, Zl. 2000/01/0527).

Schlagworte

Ermittlungsverfahren Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:1998010213.X09

Im RIS seit

06.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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