Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Feststellung des Erlöschens einer wasserrechtlichen Bewilligung - § 21 Abs. 3 WRG 1959 bezieht sich auf die Verlängerung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes. Eine wasserrechtliche Bewilligung kann daher nur im Umfang und mit dem Inhalt des bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes wieder verliehen werden (vgl. das Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2001/07/0181). Auch die Hemmung des Ablaufs der Bewilligungsdauer nach § 21 Abs. 3 dritter Satz WRG 1959 setzt schon nach dem Wortlaut das Vorliegen "eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes" voraus (arg.: "... ist in diesem Fall ..."). Hier: Die beschwerdeführende Partei hat ihre wasserrechtliche Bewilligung noch nicht ausgeübt, und die wasserrechtliche Bewilligung war bis zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt befristet. Da mangels Ausübung des bewilligten Wasserbenutzungsrechtes eine Hemmung des Fristablaufs der wasserrechtlichen Bewilligung nicht in Frage kommt, käme dem Beschwerdeführer selbst im Falle einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht die von ihm angestrebte Rechtsstellung - nämlich die rechtlich mögliche Ausübung der ihm seinerzeit erteilten wasserrechtlichen Bewilligung - zu.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete WasserrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004070008.A01Im RIS seit
28.04.2004