RS Vwgh 2004/3/30 2002/06/0159

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

25/01 Strafprozess
25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §16 Abs4 idF 1999/I/071;
RAO 1868 §45;
RAO 1868 §45a;
StEG 1969;
StPO 1975 §41 Abs2;

Rechtssatz

Insoweit sich Teile der Kostenaufstellung des Beschwerdeführers auf Leistungen beziehen, die außerhalb der Hauptverhandlung in dem im Bestellungsbescheid bezeichneten Strafverfahren getätigt wurden (Haftentschädigung), scheidet § 16 Abs. 4 RAO, welcher ausdrücklich auf nach "Verhandlungstagen" bzw. "Verhandlungsstunden" konkretisierte Leistungen im Rahmen des spezifizierten Strafverfahrens Bezug nimmt, als Rechtsgrundlage aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. November 2002, Zl. 2000/10/0050). Die Frage eines Anspruches auf Haftentschädigung nach dem Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG), BGBl. Nr. 270/1969, ist nicht vom Auftrag im Sinne des § 41 Abs. 2 StPO umfasst und somit nicht Gegenstand der vom Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer in diesem Rahmen vorzunehmenden Leistungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060159.X01

Im RIS seit

07.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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