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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Baubehörde hat - sofern kein entsprechender Bauantrag gestellt wurde - gemäß § 33 Abs. 5 Tir BauO 2001 vorzugehen, in welchem Verfahren die Frage der Abweichung der Bauausführung von der ursprünglichen Bewilligung zu prüfen ist und in welchem den Bauherrn Parteistellung mit allen daraus erfließenden Rechten zukommt. In diesem Verfahren ist somit die von den Bauherrn begehrte Feststellung der konsensmäßigen Bauausführung als Vorfrage zu beantworten, weshalb ein Rechtschutzdefizit auch nicht erkannt werden kann.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060199.X03Im RIS seit
27.04.2004Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012