RS Vwgh 2004/3/30 2002/06/0199

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §8;
BauO Tir 2001 §33 Abs5;

Rechtssatz

Die Baubehörde hat - sofern kein entsprechender Bauantrag gestellt wurde - gemäß § 33 Abs. 5 Tir BauO 2001 vorzugehen, in welchem Verfahren die Frage der Abweichung der Bauausführung von der ursprünglichen Bewilligung zu prüfen ist und in welchem den Bauherrn Parteistellung mit allen daraus erfließenden Rechten zukommt. In diesem Verfahren ist somit die von den Bauherrn begehrte Feststellung der konsensmäßigen Bauausführung als Vorfrage zu beantworten, weshalb ein Rechtschutzdefizit auch nicht erkannt werden kann.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060199.X03

Im RIS seit

27.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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