RS Vwgh 2004/3/30 2003/06/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauG Stmk 1995 §29;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Sachverständige in seinem (in einem Bauverfahren) eingeholten Gutachten auch auf eine Verhandlungsschrift aus einem früheren Bauverfahren Bezug nimmt, macht das Gutachten nicht unschlüssig, weil auch eine Verhandlungsschrift aus einem früheren Verfahren als Erkenntnisquelle dienen kann.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003060056.X04

Im RIS seit

30.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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