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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Umstand, dass der Sachverständige in seinem (in einem Bauverfahren) eingeholten Gutachten auch auf eine Verhandlungsschrift aus einem früheren Bauverfahren Bezug nimmt, macht das Gutachten nicht unschlüssig, weil auch eine Verhandlungsschrift aus einem früheren Verfahren als Erkenntnisquelle dienen kann.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4 Gutachten Verwertung aus anderen VerfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003060056.X04Im RIS seit
30.04.2004