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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur zulässig, wenn die strittige Frage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens - etwa eines baupolizeilichen Verfahrens - entschieden werden kann (vgl. E vom 21. März 2001, Zl. 2000/12/0118, mwH). Ist ein Leistungsbescheid möglich, ist für einen Feststellungsbescheid kein Raum. Insbesondere kann eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (siehe die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, unter E. Nr. 37, 38, 48 und 49 zu § 56 AVG zitierte Rechtsprechung).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002060199.X02Im RIS seit
27.04.2004Zuletzt aktualisiert am
16.10.2012