RS Vwgh 2004/3/30 2002/06/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.2004
beobachten
merken

Index

L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §56;
BauO Tir 2001 §33 Abs5;

Rechtssatz

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur zulässig, wenn die strittige Frage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens - etwa eines baupolizeilichen Verfahrens - entschieden werden kann (vgl. E vom 21. März 2001, Zl. 2000/12/0118, mwH). Ist ein Leistungsbescheid möglich, ist für einen Feststellungsbescheid kein Raum. Insbesondere kann eine Frage, die im Zuge eines Verwaltungsverfahrens zu lösen ist, nicht aus diesem Verfahren herausgegriffen und zum Gegenstand eines selbständigen Feststellungsbescheides gemacht werden (siehe die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, unter E. Nr. 37, 38, 48 und 49 zu § 56 AVG zitierte Rechtsprechung).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002060199.X02

Im RIS seit

27.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten