RS Vwgh 2004/3/30 2003/21/0077

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde liegende Antrag des Fremden war auf die "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, in eventu auf Feststellung seiner Aufenthaltsberechtigung, in eventu auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung" gerichtet. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde (allein) der Antrag "auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung" abgewiesen. In der Berufung wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid "dahingehend abzuändern, dass die beantragte Bewilligung zum Aufenthalt, aus welchem Titel und in welcher Rechtskonstruktion immer, allenfalls auch aus humanitären Gründen, erteilt wird". Demnach wurde in der Berufung kein vom Abänderungsbegehren getrennter selbständiger Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 4 FrG 1997 gestellt. Dem zuwider ist die belBeh jedoch vom Vorliegen eines derartigen Antrages ausgegangen, den sie mit dem angefochtenem Bescheid zurückgewiesen hat. Indem sie damit im Ergebnis ohne Vorliegen eines solchen Antrages eine Entscheidung getroffen hat, liegt Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh vor.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003210077.X02

Im RIS seit

12.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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