Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Der dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde liegende Antrag des Fremden war auf die "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, in eventu auf Feststellung seiner Aufenthaltsberechtigung, in eventu auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung" gerichtet. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde (allein) der Antrag "auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung" abgewiesen. In der Berufung wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid "dahingehend abzuändern, dass die beantragte Bewilligung zum Aufenthalt, aus welchem Titel und in welcher Rechtskonstruktion immer, allenfalls auch aus humanitären Gründen, erteilt wird". Demnach wurde in der Berufung kein vom Abänderungsbegehren getrennter selbständiger Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 4 FrG 1997 gestellt. Dem zuwider ist die belBeh jedoch vom Vorliegen eines derartigen Antrages ausgegangen, den sie mit dem angefochtenem Bescheid zurückgewiesen hat. Indem sie damit im Ergebnis ohne Vorliegen eines solchen Antrages eine Entscheidung getroffen hat, liegt Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belBeh vor.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003210077.X02Im RIS seit
12.05.2004