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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BStFG 1996 §12 Abs1 Z2 idF 1996/656;Rechtssatz
§ 7 Abs. 1 BStFG stellt hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung einer zeitabhängigen Maut auf die Benützung bestimmter Bundesstraßen durch bestimmte Fahrzeuge ab (Hinweis E vom 25. Jänner 2001, Zl. 2000/06/0024). Auch § 12 Abs. 1 BStFG bezieht sich auf Lenker von Kraftfahrzeugen, die u.a. mautpflichtige Bundesstraßen benützen. Schon im Hinblick auf den diesbezüglich eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1 und des § 12 Abs. 1 BStFG kann keine Rede davon sein, dass in Bezug auf Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen eine Gesetzeslücke vorliegt. Aus den Gesetzesmaterialien (vgl. StenProtNR 43. Sitzung 20.GP, S. 77) ergibt sich weiters, dass ein diesbezüglicher Entschließungsantrag betreffend Mautpickerl für Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen keine Zustimmung gefunden hat. Auch in der gemäß § 7 Abs. 10 BStFG erlassenen Verordnung, BGBl. Nr. 697/1996, ist keine Ausnahme für Fahrzeuge mit Wechselkennzeichen vorgesehen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001060132.X02Im RIS seit
30.04.2004