RS Vfgh 2007/10/8 G42/07

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Veröffentlicht am 08.10.2007
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ÖkostromG §2, §4, §7, §10, §10a

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags eines Cellulosefasern erzeugendenUnternehmens und eines Zellstoffwerks auf Aufhebung von Bestimmungendes Ökostromgesetzes betreffend den Ausschluss einer Förderung fürStromerzeugung aus Ablauge infolge Zumutbarkeit der Erwirkung einesFeststellungsbescheides über die Anerkennung der bereits in Baubefindlichen Anlagen der antragstellenden Gesellschaften alsÖkostromanlagen

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Wortfolgen betreffend "Ablauge" in §2 Abs2, §4 Abs2, §7 Abs1, Abs2, Abs3, §10 Z5 und §10a Abs1 ÖkostromG idF BGBl I 105/2006.

Nach eigenen Angaben planen bzw realisieren die Antragstellerinnen derzeit jeweils einen weiteren Laugenkessel zur Stromerzeugung aus Ablauge. Die Planung und der Bau der Anlagen hängt im übrigen offensichtlich nicht davon ab, ob Ökostromförderung gewährt werden wird, da die Antragstellerinnen nach ihren eigenen Angaben bereits mit der Planung bzw dem Bau begonnen haben.

Gemäß §7 Abs1 und 2 ÖkostromG sind über Antrag der Betreiber Anlagen zur Stromerzeugung vom Landeshauptmann mit Bescheid als Ökostromanlagen anzuerkennen. Die Antragstellerinnen können nach Fertigstellung der bereits in Planung bzw in Bau befindlichen Anlagen einen derartigen Feststellungsbescheid erwirken, welcher nach Ausschöpfung des Instanzenzuges beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art144 B-VG bekämpft werden kann. Ein derartiger Weg über eine verwaltungsbehördliche Entscheidung ist möglich und den Antragstellerinnen zumutbar.

Entscheidungstexte

  • G 42/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.10.2007 G 42/07

Schlagworte

Energierecht, Elektrizitätswesen, VfGH / Individualantrag,Feststellungsbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G42.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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